Paragraf 179 Strafgesetzbuch (StGB) stellt sexualisierte Gewalt („Missbrauch“) gegen widerstandsunfähige Personen unter ein Mindeststrafmaß von 6 Monaten. Hingegen wird sexualisierte Gewalt gegen Personen, die einen eigenen Willen bilden und Widerstand leisten können nach § 177 StGB mit mindestens einem Jahr unter Strafe gestellt.