Weibernetz fordert seit langem eine Reform des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG), denn Frauen mit Beeinträchtigungen können einige Schutzmaßnahmen, wie die Wegweisung des Täters häufig nicht nutzen. Jetzt soll das GewSchG geändert werden, allerdings mit ganz anderen zusätzlichen Maßnahmen wie der elektronischen Fußfessel und verpflichtender Täterarbeit.
Von der bundesweiten Einführung der elektronischen Fußfessel verspricht sich das Bundesjustizministerium eine Reduzierung von geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Femiziden. Denn in Spanien funktioniere diese Maßnahme sehr gut.
Weibernetz kritisiert hingegen:
• Im sogenannten spanischen Modell ist die elektronische Fußfessel nur eine Maßnahme in einem komplexen Gewaltschutzpaket. Von einem solchen träumen wir in Deutschland mit umfassender Prävention von der Schule an, einem eigenen Gericht für Gewaltvorfälle, psychosozialer und juristischer Begleitung rund um die Uhr, Aus- und Weiterbildungen für Polizei, Justiz und Gesundheitswesen.
• Das Gewaltschutzgesetz regelt bislang sehr niedrigschwellig, dass gewaltbetroffene Frauen bei häuslicher Gewalt die Polizei rufen können und der Täter (meist der Partner oder Ex-Partner) ein Näherungsverbot bekommen kann oder die Wohnung verlassen muss (auf Antrag der Frauen).
Die elektronische Fußfessel muss auch von den Frauen beantragt werden. Davor werden viele zurück schrecken aus Sorge vor steigender Aggression des Täters. Denn ihnen steht nicht, wie in Spanien, ein umfassendes Gewaltschutzpaket zur Verfügung.
• Viele Frauen mit Beeinträchtigungen werden gar nicht so weit kommen, dass sie die elektronische Fußfessel für den Täter beantragen können. Denn sie können das Gesetz gar nicht in Anspruch nehmen, wenn sie in der eigenen Wohnung leben und ihr Partner die Assistenz leistet oder wenn sie in einer Wohneinrichtung leben.
Für einen gleichwertigen Gewaltschutz von Frauen und Mädchen mit Beeinträchtigungen fordert Weibernetz (seit langem) Konkretisierungen:
• Es muss im Gewaltschutzgesetz konkretisiert werden, dass Frauen mit Beeinträchtigungen, die in der eigenen Wohnung mit Assistenz oder Pflege durch den Partner leben, einen Anspruch auf Notversorgung/Notassistenz haben, wenn der Täter die Wohnung verlassen muss. Diese muss einkommens- und vermögensunabhängig sein.
• Es muss klargestellt werden, dass das Gewaltschutzgesetz auch in ambulanten und stationären Wohneinrichtungen gültig ist. Dann ist auch dort eine Wegweisung der Tatperson möglich.
• Die verpflichtende Täterarbeit muss barrierefrei erfolgen.
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