Diskriminierungsverbot von Frauen mit Behinderungen

Im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Beseitigung der Benachteiligung von Frauen mit Behinderungen ganz oben im Gesetz als Zielgebung formuliert. Weitere Regelungen folgen in Einzelparagrafen.

Gleich im 2. Paragrafen lesen wir:

„Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.“

In Paragraf 7 ist verankert, dass bei der

„Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (…) den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen“

ist.

Der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen muss sich nach Paragraf 18 dafür einsetzen, „dass unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen mit Behinderungen und Männern mit Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.“



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