Sexualstrafrechtsreform vom Bundestag verabschiedet
Seit dem 30. Dezember 2003 gilt die das neue Strafrecht mit neuen Regelungen, die auch behinderte und widerstandsunfähige Frauen betreffen. Aus Sicht des Weibernetz e.V. ist die Reform ein Erfolg und die meisten unserer Forderungen sind umgesetzt worden.
Im Einzelnen sind jetzt folgende Regelungen beschlossen, die für behinderte und widerstandsunfähige Frauen von Bedeutung sind:
- Die Verjährung von Strafanzeigen wie sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung gegen Täter aus stationären und teilstationären Einrichtungen verjährt erst im Alter von 18 Jahren. Das heißt, junge Frauen können eine Tat, die ihnen in der Kindheit oder Jugend in einer Einrichtung passiert ist, auch noch mit 18 Jahren zur Anzeige bringen (§ 78b StGB).
- Das Personal von teilstationären Einrichtungen (wie WfBM oder Tagesförderstätten) kann nun auch bestraft werden, wenn sie sexuelle Handlungen an Personen vorgenommen haben (§ 174a StGB). Das galt bislang nur für vollstationäre Einrichtungen.
- Die Vergewaltigung von widerstandsunfähigen Frauen wird mit mindestens zwei Jahren Haftstrafe geahndet. Vorher war es nur ein Jahr (§ 179 StGB).
- Bei anderen sexuellen Handlungen ("sexueller Missbrauch") an widerstandsunfähigen Personen gilt nach wie vor der Strafrahmen von sechs Monaten. Allerdings wurde die Möglichkeit der Bewertung eines "besonders schweren Falles" geschaffen. In diesem Fall liegt der Mindeststrafrahmen bei einem Jahr.
- Personen, die im Gerichtsverfahren ihre Interessen nicht so gut vertreten können, kann nun ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zur Seite gestellt werden, auch wenn der Tatbestand nur ein Vergehen und kein Verbrechen ist. Dies ist besonders für Frauen mit sogenannter geistiger Behinderung wichtig, damit sie nicht als widerstandsunfähig eingestuft werden (§ 397a Strafprozessordnung).
Widerstandsunfähig nicht gleich "behindert"
Wir sehen die Strafrechtsreform durchaus als großen Erfolg. Es ist bedauerlich, dass im § 179 nicht klargestellt wurde, dass "behindert" nicht gleich "widerstandsunfähig" ist, denn widerstandsunfähig sind nur solche Personen, die keinen eigenen Willen entwickeln können. Dies ist z.B. bei Wachkomapatientinnen der Fall, aber bei weitem nicht bei allen Frauen mit Behinderung.
Bezüglich der Bestrafung des sogenannten sexuellen Missbrauchs an widerstandsunfähigen Frauen ist ein kleiner Erfolg gewonnen, indem nun besonders schwere Fälle auch mit gleichem Strafmass (mind. ein Jahr) wie an Frauen, die ihren Willen klar äußern können, geahndet werden. Es ist allerdings nicht gelungen, grundsätzlich ein Jahr Strafe für sog. sexuellen Missbrauch an widerstandsunfähigen Frauen durch zu setzen. Diesen Wehrmutstropfen müssen wir nun erstmal hinnehmen. Aber nahezu alle anderen Forderungen von uns sind übernommen worden!
5. Januar 2004