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Weibernetz e.V. - Politische Interessenvertretung behinderte Frauen

Krankenfahrten

Auch bei der Übernahme von Krankenfahrten mit dem Taxi oder dem Mietwagen gab es seit Anfang diesen Jahres neue Richtlinien. Diese sind inzwischen überarbeitet worden, da sich aus der gestrichenen Kostenübernahme gerade für z.B. DialysepatietInnen oder in der Mobilität stark eingeschränkte Menschen erhebliche, zum Teil gesundheits- oder gar lebensgefährdende Probleme ergeben hatten.

Die am 22.01. vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedete Richtlinie sieht nun für die Kostenübernahme für Fahrten mit dem Taxi oder dem Mietwagen im Überblick Folgendes vor (§§ 7, 8 und 9 der Richtlinie).

Fahrten zu ambulanten Behandlungen mit dem Taxi oder einem Mietwagen werden von den Kassen nur noch dann übernommen, wenn

  1. die Fahrt zu einer stationären Behandlung geht,
  2. die Fahrt eine vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermeidet
  3. die Fahrt zu einer ambulanten Operation bzw. entsprechender Vor- oder Nachbehandlung in Krankenhaus oder Vertragsarztpraxis geht

und
aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche oder private Verkehrsmittel nicht genutzt werden können.

Ausnahmefälle
Als Ausnahmefälle (§ 8) werden Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen auch dann übernommen wenn:

  1. Eine Grunderkrankung vorliegt, die über einen längeren Zeitraum häufig behandelt wird und der entsprechende Transport zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Welche Erkrankungen dafür in der Regel in Frage kommen, wird in einer Liste genannt. Die Liste ist nicht abschließend. Zur Zeit gilt dies für die
  1. Die versicherte Person eine Einstufung in Pflegestufe 2 oder 3 hat
  2. Die versicherte Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" hat
  3. Die versicherte Person zwar keine Pflegestufe 2 oder 3 oder keinen Schwerbehindertenausweis hat, jedoch in vergleichbarer Weise in ihrer Mobilität beeinträchtigt ist und über einen längeren Zeitraum ambulante Behandlung in Anspruch nimmt.

Die Regelung d) dient dazu, dass Menschen, die in keiner Pflegestufe sind oder keinen Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen haben, die jedoch vergleichbar in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch weiterhin ambulante Termine bei der Ärztin oder dem Arzt wahrnehmen können.

Fahrten in Ausnahmefällen (§ 8) müssen vom Arzt/der Ärztin vor der Fahrt verordnet und durch die Krankenkassen genehmigt werden. Dabei muss die ärztliche Verordnung der Kasse frühzeitig vorliegen.

Brigitte Faber

Den genauen Text sowie die Regelungen Rettungsfahrten oder Krankentransporte entnehmen Sie bitte direkt der Richtlinie, die hier heruntergeladen werden kann.

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