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Auch bei der Übernahme von Krankenfahrten mit dem Taxi oder dem Mietwagen gab es seit Anfang diesen Jahres neue Richtlinien. Diese sind inzwischen überarbeitet worden, da sich aus der gestrichenen Kostenübernahme gerade für z.B. DialysepatietInnen oder in der Mobilität stark eingeschränkte Menschen erhebliche, zum Teil gesundheits- oder gar lebensgefährdende Probleme ergeben hatten.
Die am 22.01. vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedete Richtlinie sieht nun für die Kostenübernahme für Fahrten mit dem Taxi oder dem Mietwagen im Überblick Folgendes vor (§§ 7, 8 und 9 der Richtlinie).
Fahrten zu ambulanten Behandlungen mit dem Taxi oder einem Mietwagen werden von den Kassen nur noch dann übernommen, wenn
und
aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche oder private Verkehrsmittel nicht genutzt werden können.
Ausnahmefälle
Als Ausnahmefälle (§ 8) werden Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen auch dann übernommen wenn:
Die Regelung d) dient dazu, dass Menschen, die in keiner Pflegestufe sind oder keinen Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen haben, die jedoch vergleichbar in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch weiterhin ambulante Termine bei der Ärztin oder dem Arzt wahrnehmen können.
Fahrten in Ausnahmefällen (§ 8) müssen vom Arzt/der Ärztin vor der Fahrt verordnet und durch die Krankenkassen genehmigt werden. Dabei muss die ärztliche Verordnung der Kasse frühzeitig vorliegen.
Brigitte Faber
Den genauen Text sowie die Regelungen Rettungsfahrten oder Krankentransporte entnehmen Sie bitte direkt der Richtlinie, die hier heruntergeladen werden kann.
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