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Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten.
Das AGG bietet Schutz vor Benachteiligungen im Bereich Arbeit, bei Massengeschäften und bei privaten Versicherungsverträgen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Wichtige Regelungen für Frauen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung
Gesetzestext AGG
Martina Puschke, Projektleiterin in der Politische Interessenvertretung behinderter Frauen im Weibernetz e.V. ist in den Beirat der Antidiskriminierungsstelle berufen worden. Sie vertritt dort den Deutschen Behindertenrat (DBR).
Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und stellt den Dialog mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen her, die sich den Schutz von Benachteiligungen zum Ziel gesetzt haben.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat 16 Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen sowie Expertinnen und Experten in den Beirat berufen.
Auf der konstituierenden Sitzung Ende Oktober 2007 wählte der Beirat die ehemalige Ausländerbeauftragte des Landes Berlin, Barbara John, als Beiratsvorsitzende.
Die Mitglieder des Beirats der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sind:
Die Antidiskriminierungsstelle ist eine unabhängig arbeitende bundesweite Einrichtung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Sie soll Anlaufstelle für alle Menschen sein, die sich wegen der im AGG genannten Gründe benachteiligt fühlen.
Zur Webseite der AntidikriminierungsstelleDarf es noch reine Projekte für behinderte Frauen geben? Oder sind sie unzulässig, weil sie behinderte Männer nicht mit einbeziehen?
Es darf weiterhin Projekte nur für behinderte Frauen geben. Laut § 5 AGG sind positive Maßnahmen zulässig, "wenn durch bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen."
Da behinderte Frauen in vielen Bereichen gegenüber behinderten Männern und nichtbehinderten Frauen gesellschaftlich benachteiligt sind, darf es weiterhin reine Projekte für behinderte Frauen geben.
Dasselbe gilt für Frauenbuchläden, Treffpunkte für Lesben und Schwule oder Menschen mit Migrationshintergrund etc. Es können sich auch weiterhin Männer nicht in einen Frauenbuchladen "einklagen" und Frauen nicht in eine Schwulensauna etc.
Dürfen Stellenangebote nur für behinderte Frauen ausgeschrieben werden?
Grundsätzlich müssen Stellenangebote neutral ausgeschrieben werden. Behinderte Menschen dürfen nach dem Gesetz jedoch nur nicht benachteiligt werden. Sie dürfen aber bevorzugt werden, z.B. im Falle von Stellenanzeigen.
Wenn z.B. eine Organisation von behinderten Frauen für behinderte Frauen eine Stelle ausschreibt, darf diese weiterhin explizit für Frauen mit Behinderung ausgeschrieben werden, sofern es sachlich gerechtfertigt ist, dass diese Arbeit von einer behinderten Frau ausgeübt werden muss.
Darf es weiterhin eine spezielle Förderung für Frauen oder für Frauen mit Behinderung z.B. durch die Agentur für Arbeit geben?
Ja, solche Förderungen darf es weiter geben, weil positive Maßnahmen zur Beseitigung von Nachteilen zulässig sind.
Kann ich eine Stelle oder auch eine Wohnung einklagen, wenn ich als behinderte Frau abgewiesen wurde?
Grundsätzlich muss zunächst geklärt werden, aus welchen Gründen die Frau die Stelle oder die Wohnung nicht bekommen hat. Nur wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder der Vermieter/die Vermieterin deutlich gemacht hat, dass die Stelle oder die Wohnung aus Gründen der Behinderung oder des Geschlechts nicht vergeben wurde, gibt es eine Chance auf Verklagen. Wurde diese Begründung nicht genannt, greift das AGG nicht.
Auch wenn die Gründe Behinderung und/oder Geschlecht genannt wurden, ist zu fragen, ob die Stellenbesetzung wegen der Art der auszuübenden Arbeit an einen Mann oder eine nichtbehinderte Frau erfolgte.
Bei der Wohnungsvermietung kommt es u.a. auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen des Vermieters/der Vermieterin an. Erst wenn der Vermieter/die Vermieterin mind. 50 Wohnungen vermietet, greift das AGG. Ein Vermieter darf z.B. eine barrierefreie Wohnung an einen nichtbehinderten Mieter vermieten, auch wenn sich eine Rollstuhlfahrerin beworben hat. Wenn der Vermieter über 50 Wohnungen vermietet, darf er jedoch nicht sagen, dass er die Wohnung nicht an eine behinderte Frau vermieten wollte.
Darf mir eine Versicherung als behinderte Frau jetzt noch eine Lebensversicherung oder andere Versicherungen verweigern?
Im AGG sind Übergangsregelungen festgelegt. Bei privatrechtlichen Versicherungen treten die Regelungen des AGG erst am 23. Dezember 2007 in Kraft. Ab diesem Tag dürfen private Versicherungen Niemanden mehr abweisen. Sie dürfen jedoch z.B. unterschiedliche Beiträge erheben, wenn diese unterschiedliche Behandlung (in diesem Fall der höhere Beitrag) "auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen" (§ 20 Abs. 2). Die Versicherung muss also eine anerkannte Statistik vorlegen, aus der hervorgeht, dass z.B. beim Abschluss einer Unfallversicherung, das Unfallrisiko dieser behinderten Frau größer ist als bei Menschen ohne diese Beeinträchtigung. Kann die Versicherung diese Statistik nicht vorlegen, muss sie die behinderte Frau zu den gleichen Bedingungen versichern, wie alle anderen KundInnen.
Artikel aus der WeiberZEIT Nr.10, April 2006
Vor massiven Rückschritten für behinderte Menschen warnen die im Deutschen Behindertenrat zusammengeschlossenen Verbände. Sie befürchten Rückschläge für die Rechte behinderter Menschen durch die der-zeit diskutierte Föderalismusreform. Die Regierungskoalition von CDU, CSU und SPD hat im März 2006 einen Gesetzentwurf zur Föderalismusreform vorgelegt. Diese Reform soll die Zuständigkeiten von Bund und Ländern klarer regeln als bisher.
Die befürchteten Auswirkungen für Frauen und Männer mit Behinderung: Wenn für das Heimrecht künftig die Länder zuständig sind, drohen unterschiedliche Qualitätsstandards in den Heimen für behinderte Menschen.
Wenn für das Gaststättengesetz künftig die Länder zuständig sind, droht ein unterschiedlicher Umgang mit der Vergabe von Konzessionen, die bislang an die Barrierefreiheit von Gasträumen gekoppelt sind.
Ähnliches gilt für die Übertragung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes auf die Länder. In einer Presseerklärung des Deutschen Behinderten-rates vom 7. April 2006 heißt es: "Nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ist eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit Voraussetzung für Finanzhilfen des Bundes an die Kommunen. Der Entwurf für das Föderalismusreform-Begleitgesetz sieht zwar einen Ausgleich für den Wegfall der Finanzhilfen vor, aber die Zweckbindung an die Herstellung der Barrierefreiheit und die Beteiligung behinderter Menschen an der Planung entfällt. Die gesetzlichen Regelungen der Bundesländer zur Herstellung von Barrierefreiheit können diese Lücke nicht schließen." Die gefeierten Errungenschaften des Bundesgleichstellungsgesetzes wären so gefährdet.
Schließlich sehen Änderungen im Hochschulrahmengesetz vor, dass künftig die Länder entscheiden können, ob sie die Regelung, dass behinderte Studierende möglichst ohne fremde Hilfe ihr Studium durchführen können, ändern werden.
Unterstützt werden die Behindertenverbände u.a. von der Behindertenbeauftragten des Bundes Karin Evers-Meyer. Sie fordert: Es darf kein Länderwettbewerb auf Kosten behinderter Menschen geführt werden!
Martina Puschke
nach obenAm 1. Mai 2002 ist das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) in Kraft getreten.
Die Kernstücke des Gesetzes sind eine Beschreibung von Barrierefreiheit, die Verpflichtung von Bundesbehörden zur Barrierefreiheit, die Anerkennung der Gebärdensprache, die Möglichkeit sowie die Möglichkeit, Zielvereinbarungen mit der Wirtschaft zu vereinbaren.
Frauenrelevante Paragrafen im BGGDie Politische Interessenvertretung behinderter Frauen im Weibernetz e.V. fordert die Bundesregierung auf, zügig ein umfassendes und wirkungsvolles Antidiskriminierungsgesetz vorzulegen und zu verabschieden. Unterstützt werden die Forderungen von einer Reihe von Landesnetzwerken und Koordinierungsstellen behinderter Frauen, Behindertenorganisationen sowie von Einzelfrauen.
Um behinderte Frauen (und Männer) wirksam vor Diskriminierungen, insbesondere im Zivilrecht zu schützen, ist es zunächst einmal grundlegend, dass die Zielgruppe behinderter Menschen in das Gesetz aufgenommen wird. Aufgrund der bestehenden Mehrfachdiskriminierungen ist es uns jedoch genauso wichtig, dass Frauen und Männer auch aus Gründen des Alters oder der sexuellen Orientierung vor Benachteiligungen geschützt werden. Sonst können alte oder lesbische Frauen mit Behinderung sehr wohl benachteiligt werden; wenn ggf. nicht aufgrund ihrer Behinderung, dann aus Gründen ihres Alters (das oftmals mit Behinderung einhergeht) oder ihrer sexuellen Orientierung.
Darüber hinaus muss ein Gesetz zum Schutz vor Benachteiligungen folgende fünf Kernpunkte enthalten:
Diese Kernpunkte sind aus Sicht behinderter Frauen von großer Bedeutung. Gerade im Bereich der Anmietung von Wohnraum und dem Abschluss von Versicherungen liegt ein großes Maß an Benachteiligungen vor. So ist es vielen Frauen und Männern mit Behinderung nicht möglich, eine Lebensversicherung, eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Als Argument dient häufig das erhöhte Risiko, ohne dass jedoch Versicherungen die geforderten und zugesagten statistischen Risikobewertungen vorlegen.
Wir bitten die Mitglieder des Koalitionsausschusses, unsere Forderungen zur Beseitigung der Benachteiligung von Frauen und Männer mit Behinderung im Zivilrecht zu unterstützen.
Kassel, 21. März 2006
Organisationen
Behindertenbeirat im Landkreis Gifhorn
Ganzheitliches Bildungs- und Beratungszentrum zur Förderung und Integration
behinderter/chronisch kranker Frauen und Mädchen - BiBeZ e.V.
Hessisches Koordinationsbüro für behinderte Frauen
KOBRA - Koordinierungs- und Beratungsstelle für Frauen mit Behinderungen
in Rheinland-Pfalz
LIANE - Landesweites integratives autonomes Netzwerk für Frauen und Mädchen
mit Behinderung und/oder chronischen Erkrankungen in Baden-Württemberg
Mensch zuerst - Netzwerk People First Deutschland e.V.
Mixed Pickles e.V.
NETZWERK ARTIKEL 3
Netzwerk behinderter Frauen Berlin e.V.
Netzwerk von Frauen und Mädchen mit Behinderungen NRW
Netzwerk von und für Frauen und Mädchen mit Behinderungen in Bayern
Niedersächsisches Netzwerk behinderter Frauen
Selbstbestimmt Leben Arnstadt e.V.
Senioren- und Behindertenbeirat Achim
Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter - fab e.V.
Einzelfrauen
Norma Bildat
Erika Brettschneider
Karla Brockmann
Barbara della Monica
Odette Dücker
Andrea Friske
Dörte Gregorschewski
Jutta Harbusch
Anita Horz
Inge Jefimov
Swantje Köbsell
Susanne Mansee
Ricarda Meisterjahn
Magdalene Ossege
Dinah Radtke
Ulrike Rittner
Kassandra Ruhm
Anja Schneider
Eva Schönhoff
Rita Schroll
Gracia Trapp
Weitere UnterstützerInnen
Autonomes BehindertenReferat (ABeR) im AStA der Universität Kassel
Petra Groß
Christina Kirks
Anita Kühnel
Esther Schmidt
Wenn Sie den Aufruf auch unterstützen möchten, mailen
Sie uns bitte.
martina.puschke@weibernetz.de
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vom Weibernetz e.V.
Bundesnetzwerk von FrauenLesben und Mädchen mit Beeinträchtigung
Die politische Interessenvertretung behinderter Frauen des Weibernetz e.V. begrüßt den vorgelegten Entwurf im großen Maße. Wir begrüßen insbesondere den mehrdimensionalen Ansatz verschiedener Diskriminierungsmerkmale. Dieser ist aus unserer Sicht unverzichtbar, um eine Hierarchisierung von Benachteiligungsgründen zu verhindern. Zudem ist aus unserer Sicht die Berücksichtigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen mehrerer Gründe positiv hervor zu heben, um Mehrfachdiskriminierungen zum Beispiel von Frauen mit Behinderung oder behinderter Lesben entgegen zu wirken. Auch die Berücksichtigung einer Diskriminierung aufgrund zugeschriebener Merkmale und die Beschreibung der mittelbaren Diskriminierung sind unverzichtbare Bestandteile eines Antidiskriminierungsgesetzes.
Die vielfältigen Beispiele aus der Praxis bestätigen die Notwendigkeit eines umfassenden Antidiskriminierungsgesetzes für Deutschland. Der Schutz der in § 1 des Entwurfs benannten Personenkreise ist notwendig für einen gleichberechtigten Zugang zur Teilhabe an der Gesellschaft. Dieser ist derzeit für behinderte oder alte Frauen und Männer, Lesben und Schwule oder Menschen nichtdeutscher Herkunft im Zugang zu Versicherungen, Gaststätten, Mietverhältnissen etc. nicht gegeben. Ein Antidiskriminierungsgesetz nach dem vorgelegten Entwurf wird entschieden zur Stärkung der Zivilgesellschaft beitragen.
Die von vielen Seiten befürchtete Prozessflut weisen wir mit Hinweis auf die langjährige Praxis des § 611a BGB entschieden zurück. Auch hier kam es in der Vergangenheit zu keiner Prozessflut. Außerdem wird es nur Klagen geben, wenn sich Einzelne benachteiligt fühlen. Wo nicht diskriminiert wird, ist auch nicht mit Klagen zu rechnen. Entsprechend sind Argumente wie die „Schwächung des Wirtschaftsstandorts Deutschlands“ und „Angriffe auf die Freiheit“ aus unserer Sicht überzogen und nicht nachvollziehbar.
Wenngleich wir den vorgelegten Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes aus Sicht behinderter Frauen begrüßen, sind in einigen Punkten Nachbesserungen erforderlich, um einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen zu gewährleisten. Insbesondere im § 21 bezüglich der zulässigen Diskriminierung ist es entscheidend, dass die unterschiedliche Behandlung im Abs. 1 konkreter gefasst wird und sich u.a. an den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften orientiert. Die bisherige Fassung, in der zum Beispiel die „Vermeidung von Gefahren“ benannt ist, bleibt aus Sicht behinderter Menschen zu vage und öffnet Tür und Tor für zulässige Diskriminierungen. Aus der Praxis wissen wir, dass Paternalismus mit der Anführung sachlicher Gründung und der Abwendung von Gefahren behinderten Menschen den Zutritt und die Teilhabe verwehrt.
Zudem sehen wir die Nutzung des Begriffs „Rasse“ problematisch.
Im Einzelnen bewerten wir vom Weibernetz den Entwurf wie folgt:
§ 1 Ziel des Gesetzes
Den mehrdimensionalen Ansatz verschiedener Diskriminierungsmerkmale begrüßen
wir im hohen Maße, um einer Hierarchisierung von Benachteiligungsgründen
zu verhindern.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Hier begrüßen wir insbesondere die Definition der mittelbaren Diskriminierung
in den Absätzen 2 und 4. Gerade für Frauen ist die Aufnahme der
mittelbaren Diskriminierung von großer Bedeutung, da Frauen durch scheinbar
neutrale Vorschriften häufig benachteiligt werden. Auch die ausdrückliche
Aufnahme und Definierung der sexuellen Belästigung als Benachteiligung
im Abs. 4 ist für Frauen entscheidend, da sie dieser im Alltag ständig
ausgesetzt sind.
§ 7 Benachteiligungsverbot
Wir begrüßen das Benachteiligungsverbot aufgrund vermuteter und
zugewiesener Merkmale im Arbeitsrecht. Dieser Passus muss auch im zivilrechtlichen
Teil aufgenommen werden, um Benachteiligungen z.B. von Vermieterinnen und
Vermietern gegenüber Personen vermuteter Merkmale gemäß §
1 entgegen zu wirken.
§ 15 Entschädigung und Schadensersatz
Die im Abs. 1 getroffenen Aussagen zu Sanktionen bei Verstößen
des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot sind unseres Erachtens zu
schwach und nicht gemäß der EU-Richtlinien umgesetzt. Die hier
vorgesehene „angemessene Entschädigung in Geld“ bleibt zu
vage. Es ist fraglich, ob die geforderte „abschreckende Wirkung“
der EU-Richtlinien genügend umgesetzt ist.
Darüber hinaus ist aus unserer Erfahrung die Fristsetzung von sechs Monaten im Abs. 3 zu kurz. Gerade im Falle der sexuellen Belästigung wissen wir, dass viele Frauen sich aus Scham erst nach eingehender Beratung trauen, den Vorfall öffentlich zu melden. Eine Fristverlängerung auf mindestens zwölf Monate wäre daher angebracht.
§ 21 Zulässige unterschiedliche Behandlung
In der vorgelegten Formulierung zur zulässigen unterschiedlichen Behandlung
im Zivilrecht haben wir aus Sicht behinderter Menschen die größten
Bedenken. Gerade im Abs. 1 ist die Formulierung zu vage und öffnet Tür
und Tor für Diskriminierungen. Aus langjähriger Erfahrung wissen
wir, dass sich schnell „sachliche“ Gründe und Gefahren finden
lassen, um Frauen und Männern mit Behinderung die Teilhabe zu verweigern.
Um paternalistischen Handlungen vorzubeugen, die vermeintlich den behinderten
Menschen vor Gefahren schützen wollen, ihn letztendlich jedoch diskriminieren,
schlagen wir folgende Änderung vor:
„Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn
für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts
ein zwingender Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die
unterschiedliche Behandlung
1. für die Vermeidung einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit
oder des Lebens notwendig ist oder gesetzliche Unfallverhütungsvorschriften
es erfordern;“ (…)
§ 24 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
Die Unterstützung Benachteiligter durch Antidiskriminierungsverbände
ist aus unserer Sicht ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Allerdings
wäre ein richtiges Verbandsklagerecht wünschenswert, weil dieses
wesentlich wirksamer den gesellschaftlichen Bewusstseinswandel hin zu einer
Antidiskriminierungskultur zugunsten der Diskriminierten umsetzen kann, als
Individualklagen dies erreichen können.
§§ 26 – 31 Antidiskriminierungsstelle
Von Seiten des Weibernetz e.V. begrüßen wir die Einsetzung einer
zentralen Antidiskriminierungsstelle.
Aus unserer Sicht ist es jedoch notwendig folgende Grundsätze zu beachten und in den jeweiligen §§ zu verändern:
Wir sehen die vorgesehene Weiterleitung der gemeldeten Fälle im § 28 als ungenügend an. Die Betroffenen müssen zumindest ihr Einverständnis zur Weiterleitung geben. Zudem ist unklar, wie in Fällen der Mehrfachdiskriminierung gehandelt werden soll. Dass sich eine beauftragte Stelle mit einem Diskriminierungsmerkmal sehr gut auskennt, stellt nicht sicher, dass sie sich auch mit den anderen Diskriminierungsmerkmalen auskennt und adäquat handeln kann.
Zudem erachten wir es als wichtig, dass die Berichte der Antidiskriminierungsstelle nicht vierjährig – womöglich zum Ende der jeweiligen Legislaturperiode vorgelegt werden. Vielmehr unterstützen wir eine zweijährige Berichtspflicht, um ein entsprechendes Reagieren der jeweiligen Bundesregierung auf den Bericht in der Legislaturperiode sicher zu stellen.
Schließlich ist es aus unserer Sicht entscheidend, dass der Beirat (§ 31) im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit und des „Diversity Ansatzes“ besetzt wird. Um den Sachverstand des Beirats zu stärken, müssen Frauen und Männer der im § 1 benannten Merkmale als Expertinnen in eigener Sache benannt werden.
Kassel, 18. Februar 2005
nach obenArtikel aus der WeiberZEIT Nr. 06, Januar 2005
von Martina Puschke
In Deutschland verdienen Frauen auch im 21. Jahrhundert im Schnitt 30 % weniger
als ihre männlichen Kollegen im gleichen Beruf. Sie haben häufig
Schwierigkeiten nach der Babypause, wieder in ihr altes Berufsfeld einzusteigen
und gelangen wesentlich seltener in Führungspositionen. Wenn Frauen zudem
noch eine Behinderung haben, sinken ihre Chancen auf eine Anstellung rapide
in den Keller. Sollten sie sich auch noch als Lesben outen, müssen sie
bei manchen Arbeitgebern mit weiteren Vorurteilen und ggf. Konsequenzen rechnen.
Wie wir mit Blick auf unsere europäischen Nachbarn sehen, geht es auch
anders. Bei den durchschnit-tlichen Jahresgehältern von Frauen zwischen
30 und 44 Jahren liegt Deutschland nach Berechnungen der OECD (Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit) an viertletzter Stelle. Ähnlich
sieht es bei weiblichen Führungspositionen aus. Hier werden deutsche
mittelständische Unternehmen locker von Ländern wie Russland, Polen,
Griechenland, Frankreich und der Türkei überholt (Quelle: Frankfurter
Rundschau, 19.01.05, 23 ff.)
Europäische Standards
Damit soll jetzt Schluss sein! Denn die Europäische Union hat Europäische
Richtlinien erlassen, die von allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt
werden müssen. Dies sind Mindeststandards, die künftig in Europa
ähnliche Grundsätze garantieren sollen. Auch zum Schutz vor Diskriminierungen
gibt es EU-Richtlinien, die eigentlich bis zum Juli 2003 umgesetzt werden
sollten. Die Bundestagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen
haben sich nun geeinigt und einen sehr umfassenden Gesetzesentwurf über
die vorgeschriebenen europäischen EU-Richtlinien hinaus vorgelegt. Dieser
soll Diskriminierungen „aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Identität“ (nach § 1 des Gesetzesentwurfs)
entgegen wirken. Regelungen sind in den Bereichen Arbeit, Massengeschäfte
und privat-rechtliche Versicherungen geplant.
Mit Massengeschäften sind Angebote und Dienstleistungen gemeint, die
sich ganz grundsätzlich an alle Menschen richten. Zum Beispiel dürfen
WohnungsvermieterInnen, die viele Wohnungen vermieten, künftig behinderte
oder lesbische Frauen aufgrund ihrer Behinderung oder der sexuellen Orientierung
nicht mehr ablehnen. Anders ist dies bei einer Wohnung im Wohnhaus der VermieterInnen.
Auch Restaurants, Geschäfte, etc. die sich grundsätzlich an Alle
richten, dürfen Menschen aus den o.g. Gründen nicht mehr abweisen.
Mehrfachdiskriminierungen finden Beachtung
Aus Sicht behinderter Frauen ist das vorgelegte Gesetz ein großer Fortschritt.
Dass die Bundesregierung über die EU-Richtlinien hinausgegangen ist und
einen umfassenden Entwurf vorgelegt hat, der alle relevanten Merkmale, darunter
auch Behinderung, Alter und sexuelle Orientierung benennt, verdient großes
Lob und ist richtig und wichtig, wie wir aus der Praxis wissen.
Insbesondere wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass Menschen vor Mehrfachdiskriminierungen
geschützt werden müssen. Das ist gerade für behinderte Frauen
oder auch behinderte Lesben wichtig, die aufgrund der Zugehörigkeit zur
Gruppe der Frauen, der Behinderten und ggf. der Lesben mehrfach Benachteiligungen
erfahren können. Ebenso ist positiv, dass im Arbeitsrecht mittelbare
Diskriminierungen verboten werden. Hiervon sind Frauen häufig betroffen,
wenn neutral von „Menschen“ gesprochen wird, bei genauem Hinsehen
aber nur Männer gemeint sind.
Schwächen weist das Gesetz insbesondere noch im Zivilrecht, also im Bereich
der Massengeschäfte und der privatrechtlichen Versicherungen auf. Hier
reicht bislang noch ein sachlicher Grund aus, um unterschiedliche Behandlungen
zu rechtfertigen. Aus Erfahrung wissen wir, dass sich sehr schnell „sachliche
Gründe“ finden lassen, warum beispielsweise ein behinderter Mensch
aus dem Restaurant geworfen wird. Dieses Schlupfloch muss im weiteren Gesetzgebungsprozess
noch geschlossen werden. Auch sind die Sanktionen bei einem Verstoß
gegen das Gesetz noch sehr schwach.
Wie geht es jetzt weiter mit dem Entwurf?
Die erste Lesung im Bundestag hat der Gesetzesentwurf am 21. Januar schon
hinter sich gebracht. Nun folgen diverse Anhörungen und Gespräche
in Ausschüssen. Hier werden verschiedene Gruppierungen ihre Änderungswünsche
einbringen, bevor das Gesetz endgültig vom Bundestag verabschiedet werden
kann. Der Bundesrat muss diesem Gesetz nicht zustimmen. Aus Sicht behinderter
Frauen ist zu hoffen, dass das Gesetz nicht weiter verwässert, sondern
um die o.g. Punkte verbessert wird.