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Nach § 62 SGB V müssen schwerwiegend chronisch kranke Menschen maximal 1% ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen ausgeben - im Unterschied zu den sonst üblichen 2 %. Die seit Anfang diesen Jahres gültige Richtlinie, wann ein Mensch eine schwerwiegende chronische Erkrankung hat, wurde stark überarbeitet und am 22.01.2004 neu beschlossen. Die neue Definition im Überblick:
Eine Krankheit ist dann schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde. Die Dauerbehandlung wird von der Ärztin / dem Arzt bescheinigt.
und
Die Regelung c) dient dazu, dass Menschen, die in keiner Pflegestufe sind oder keinen Schwerbehindertenausweis haben, trotzdem als schwerwiegend chronisch kranke Menschen anerkannt werden können, wenn sie in einer vergleichbaren Situation sind.
Um als Mensch mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung von der Krankenkasse anerkannt zu werden, benötigen Sie also den Beleg für die Dauerbehandlung und einen Beleg für a), b) oder c). Danach trifft die Krankenkasse anhand der Richtlinien die Entscheidung, ob Sie zu den schwerwiegend chronisch kranken Menschen zählen.
Brigitte Faber
Den genauen Text entnehmen Sie bitte der Richtlinie, die hier heruntergeladen werden kann.
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