Frauenspezifische Regelungen im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG)
§ 2
Benachteiligungsverbot, wobei "besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig sind".
§ 7
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt wobei bei der "Anwendung von Frauenfördergesetzen den Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen ist"
§ 15
Aufgaben des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen. Dieser muss sich dafür einsetzen, dass "unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden".
§ 48
Berichte der Bundesregierung müssen geschlechtsdifferenziert verfasst werden.