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Arzneimittelrichtlinie vom 16.03.04
Welche Medikamente übernimmt die Kasse,
welche müssen selbst bezahlt werden?
Neufassung des Abschnittes „F“ der Arzneimittelrichtlinie
Vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 16.04.04 beschlossen, in Kraft seit dem 01.04.04

Seit Anfang diesen Jahres werden nicht verschreibungspflichtige Medikamente nicht mehr von den Gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Einige nicht verschreibungspflichtige Medikamente werden dann von der Kasse übernommen, wenn sie für bestimmte, genau definierte schwerwiegende Erkrankungen Therapiestandard sind.
Eine Erkrankung ist dann schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich oder so schwer ist, dass die Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen.
Innerhalb des neu eingefügten Abschnitts „F“ der Arzneimittelrichtlinie werden die Erkrankungen und die ihnen zugeordneten Medikamente detailliert beschrieben. Diese so genannte OTC-Liste (otc = „over the counter“; dies meint nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die „über die Ladentheke“ verkauft werden.) soll fortlaufend ergänzt werden.
Medikamente der Homöopathie und der Anthroposophie werden in dieser Liste in der Regel nicht geführt, da sie nicht so eindeutig zu bestimmten Diagnosen zugeordnet werden können. Für sie gilt ganz allgemein, dass sie als Therapiestandard für die in Abschnitt „F“ genannten Erkrankungen anerkannt sein müssen. Das heißt, auch sie können in begründeten Ausnahmen von der Ärztin oder dem Arzt verschrieben und von der Kasse übernommen werden.
Mit der grundsätzlichen Einschränkung dieses Abschnitts „F“ auf die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung ist auch festgelegt, dass Medikamente zur Prophylaxe von Mangelerscheinungen wie z.B. der Schilddrüsenerkrankungen oder Zusatzstoffe wie Jod, Eisen oder Magnesium während der Schwangerschaft nicht mehr verschrieben werden können.
Früher wurde der Ärztin oder dem Arzt ein Ermessensspielraum eingeräumt. D.h. auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente konnten auf Rezept ausgestellt werden, wenn die Ärztin oder der Arzt dies im Einzelfall für notwendig hielt. Diese Medikamente wurden dann auch von den Kassen übernommen. Diese Möglichkeit ist nun weggefallen. Jetzt gilt: Nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die nicht auf der OTC-Liste stehen, werden von den Kassen nicht mehr übernommen.
Von dieser Regel ausgenommen sind lediglich Kinder bis zum 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr.
Doch auch einige verschreibungspflichtige Medikamente werden nach dem neuen Abschnitt „F“ der Richtlinie für Menschen ab dem 18. Lebensjahr in der Regel nicht übernommen. Dies sind u.a. Arzneimittel gegen Erkältungskrankheiten, Mund- und Rachentherapeutika sowie Abführmittel. Doch auch hier keine Regel ohne Ausnahme. So werden Rachentherapeutika ausnahmsweise bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle sowie nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- Ohrenbereich dennoch übernommen und auch für Abführmittel gibt es Ausnahmen wie z.B: ein Tumorleiden, oder eine neurogene Darmlähmungen.
Ein weiterer Punkt des Abschnitts „F“ beschäftigt sich mit den so genannten Life-Style-Präparaten. Darunter sind Mittel zu verstehen, die der Erhöhung der Lebensqualität dienen. Hierunter fallen Mittel zur Steigerung der Potenz ebenso wie Mittel zur RaucherInnenentwöhnung , zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses.
Brigitte Faber
Den genauen Text entnehmen Sie bitte der Richtlinie, die hier heruntergeladen werden kann